Alle Jahre wieder lässt sich der Gesetzgeber etwas einfallen, damit sich die Bürger auf Neuigkeiten einstellen müssen. So auch für das neue Jahr 2018. Und auch in diesem Jahr sind Versicherungen wieder betroffen, wobei es auch Positives zu melden gibt: Die Bürger können sich über eine höhere Riester-Förderung freuen, die Betriebsrente wird vielfältiger und für sozial Bedürftige gibt es großzügigere Freigrenzen. Was neu ist, zeigt der folgende Überblick!
- Beitragsbemessungsgrenzen 2018 - Wer in die PKV wechseln will, muss mehr verdienen
- Riester-Rente: Höhere Zulagen und neuer Freibetrag für die Grundsicherung
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird besser gefördert
- Neue Steuerregeln für fondsgebundene Lebensversicherungen
- Kfz-Versicherung: Neue Regeln beim Kauf von Winter- und Ganzjahresreifen und E-Call-System für Neuwagen
- Steuerfreibeträge und Kindergeld steigen
- Gesetzliche Rentenversicherung: Angleichung der Renten in Ost und West startet
- Gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird aufgewertet
- Hartz IV-Satz wird leicht raufgesetzt
Kapitelübersicht
Beitragsbemessungsgrenzen 2018 - Wer in die PKV wechseln will, muss mehr verdienen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Sie zeigen zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Jährlich werden diese Werte an die Lohnentwicklung in der Bundesrepublik angepasst. So auch 2018 – hier sind die aktuellen Werte.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 01.01.2018 erneut angehoben: Sie steigt von derzeit 4.350 Euro auf 4.425 Euro im Monat. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 53.100 Euro im Jahr betragen. Interessant ist dieser Wert vor allem für Gutverdiener, die sozialversichert sind. Denn für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Gutverdienende im kommenden Jahr mehr Sozialbeiträge entrichten müssen.
Versicherungspflichtgrenze steigt erneut - Wechsel in PKV erschwert
Wer sich als Kassenpatient privat krankenversichern will, für den ist die sogenannte Versicherungspflichtgrenze interessant, die auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt wird. Sie gibt an, ab welchem Bruttolohn ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln darf: wer mehr verdient, kann sich privat versichern. Ein Wechsel ist jedoch nur dann möglich, wenn auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich überschritten werden kann. Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auch zum Jahreswechsel 2018 wieder an: von bislang 57.600 Euro auf 59.400 Euro im Jahr. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle erhöht sich ebenfalls von 52.200 Euro (2017) auf 53.100 Euro (2018). Wer im kommenden Jahr von einer gesetzlichen Krankenkasse in die private Versicherung wechseln will, muss folglich mehr verdienen.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird 2018 auf 6.500 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 Euro. In Ostdeutschland gilt 2018 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.800 Euro beziehungsweise jährlich 69.600 Euro. Mitarbeiter und Unternehmen müssen sich folglich auf Mehrausgaben einstellen, wenn der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze hat.
Riester-Rente: Höhere Zulagen und neuer Freibetrag für die Grundsicherung
Verbesserungen gibt es für Altersvorsorge-Sparer, die eine staatlich geförderte Riester-Rente abgeschlossen haben oder dies planen. Denn erstmals seit Einführung der Riester-Rente wird die staatliche Förderung zum 1. Januar angehoben. Betrug die Grundzulage bisher 154 Euro, so wird sie nun auf 175 Euro raufgesetzt. Die Kinderzulage ändert sich hingegen nicht, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert. Weiterhin erhalten Eltern 300 Euro pro Jahr für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden. Kam das Kind zeitiger zur Welt, bringt das immerhin noch 185 Euro ein. Wer die volle Zulage erhalten will, der muss mindestens vier Prozent des Brutto-Vorjahreseinkommens in den Vertrag einzahlen. Die Höchstfördergrenze pro Person beträgt 2.100 Euro. Das klingt zunächst nicht viel, kann sich aber lohnen. Für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 Euro. Ebenfalls positiv für Riester-Sparer ist, dass sie zukünftig im Alter ein Schonpolster erhalten, wenn sie sozial bedürftig und folglich auf Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewiesen sind. Ab 2018 gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat, darüber hinaus bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro im Monat beitragsfrei gestellt werden, so teilt das Bundesministerium der Finanzen mit. Ein positives Signal: Mit der Gesetzesänderung wird die private Altersvorsorge für Geringverdiener attraktiver! Der Freibetrag gilt auch für Basisrenten sowie Renten aus der betrieblichen Alterssicherung.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird besser gefördert
Neuigkeiten gibt es auch bei den Betriebsrenten. Hier hat der Gesetzgeber das Ziel ausgegeben, dass speziell für die Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bis 150 Angestellten die Betriebsrenten attraktiver werden sollen. Denn bisher profitiert nur ein Drittel der Beschäftigten von einer Betriebsrente. Das dazugehörige Gesetzeswerk hört entsprechend auf den Namen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Ab dem kommenden Jahr erhalten zunächst jene Arbeitnehmer eine bessere Förderung, die eher eine kleine Lohntüte haben und bis zu 26.400 Euro im Jahr verdienen. Wenn der Arbeitgeber mindestens 240 Euro pro Jahr in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlt, erstattet im der Staat eine Förderung von 30 Prozent der Summe bis maximal 144 Euro. Besonders positiv ist hierbei zusätzlich, dass diese vom Chef gezahlten Beiträge steuerfrei sind, wie der Versicherungs-Dachverband GDV informiert. Ebenfalls Geringverdienern kommt es zugute, dass der Grundfreibetrag auf die Grundsicherung nach SGB XII nun auch für die betriebliche Altersvorsorge gilt: ähnlich wie bei der Riester-Rente. Dieser Grundfreibetrag beziffert sich auf 100 Euro monatlich plus zusätzliche dreißig Prozent, die diese 100 Euro Monatsrente übersteigen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 150 Euro werden beispielsweise 115 Euro nicht angerechnet (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro). Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfstufe 1 begrenzt und wird im kommenden Jahr folglich 208 Euro betragen. Zudem wird das Volumen raufgesetzt, in die Arbeitgeber steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen können. Lag diese Grenze bisher bei 4.848 Euro, so wird sie zukünftig auf 6.240 Euro erhöht. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt sogar eine ganz neue Art der betrieblichen Altersvorsorge. Das sogenannte Tarifpartnermodell sieht vor, dass sich die Tarifparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, gemeinsam auf eine Betriebsrente einigen. Dadurch wird einerseits die Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer gestärkt. Andererseits haben auch die Firmen Vorteile: Sie haften nun nicht mehr für die Höhe der Betriebsrenten, sondern können es bei einer reinen Beitragszusage belassen. Das bedeutet freilich für die Beschäftigten auch ein Verlust an Sicherheit: Ihnen wird die Höhe der Betriebsrente nur noch durch eine sogenannte Zielrente in Aussicht gestellt, die weit weniger verbindlich ist als die früheren Rentengarantien.
Neue Steuerregeln für fondsgebundene Lebensversicherungen
Wer eine fondsgebundene Lebensversicherung besitzt, muss beachten, dass es für Investmentfonds ab dem kommenden Jahr völlig neue Steuerregeln gibt. Das wirkt sich auch auf Lebensversicherungen aus, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf seiner Webseite berichtet. So müssen ab 2018 deutsche Fonds auf bestimmte Erträge erstmals Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen. Bislang waren in Deutschland Erträge aus dem Fonds selbst steuerfrei: nur die Anleger wurden besteuert. Die Steuer gilt ab 2018 zum Beispiel für Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien. Reine Rentenfonds sind jedoch nicht davon betroffen. Zugleich profitieren die Inhaber der fondsgebundenen Versicherungen aber auch von Erleichterungen. Erträge aus fondsgebundenen LV-Verträgen sind in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen. Zudem bleibt die Steuerfreiheit für fondsgebundene Lebensversicherungen bestehen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden.
Kfz-Versicherung: Neue Regeln beim Kauf von Winter- und Ganzjahresreifen und E-Call-System für Neuwagen
Auch für Autofahrer hält das Neujahr Änderungen bereit. Und die betreffen bereits die Bereifung des Fahrzeuges. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen nämlich nur noch Reifen als „echte“ Ganzjahresreifen verkauft werden, die ein sogenanntes Alpine-Symbol besitzen. Und das lässt sich leicht identifizieren. Es handelt sich um ein Piktogramm, auf dem eine Schneeflocke zu sehen ist, die sich in einem Gebirge befindet. Bisher war es ausreichend, wenn auf dem Reifen ein sogenanntes M+S-Symbol („Schnee und Matsch) zu sehen war. Also, liebe Autofahrer: Beim Kauf neuer Reifen besser Augen auf! Aber direkte Auswirkungen hat die neue Regel noch nicht: Keiner muss sich nun unmittelbar von seinen alten Pneus trennen. Denn noch bis zum 30. September 2024 dürfen die alten M+S-Reifen problemlos im Winter benutzt werden. Und folglich springt auch die Kaskoversicherung ein, wenn man mit diesen unterwegs ist: die Kfz-Haftpflicht zahlt ohnehin auch bei falscher Bereifung. Übrigens wurde auch das Bußgeld raufgesetzt, wenn man zum kommenden Jahr bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen fährt und den Verkehr behindert: Hierfür müssen zukünftig 75 Euro statt -wie bisher- 60 Euro gezahlt werden. Zudem müssen Neuwagen ab dem 31. März mit einem sogenannten E-Call-System ausgestattet werden, ansonsten erhalten sie in der EU keine Zulassung. Und dieses System erlaubt es, dass bei einem Unfall automatisch Hilfe herbeigerufen werden kann, ohne dass der Fahrer hierzu tätig werden muss. Hierzu ist es aber mitunter notwendig, dass sich Autofahrer von ihrem Kfz-Versicherer einen Unfallmeldestecker für den Zigarettenanzünder sowie eine Unfallmelde-App besorgen. Die EU-Kommission erhofft sich, dass dadurch pro Jahr 2.500 Menschenleben zusätzlich gerettet werden können, weil die Rettungskräfte schneller am Unfallort eintreffen.
Steuerfreibeträge und Kindergeld steigen
Steuerzahler profitieren ab 2018 von großzügigeren Steuerfreibeträgen. Demnach wird der Grundfreibetrag auf das Einkommen raufgesetzt, um Menschen mit kleinem Einkommen ein Existenzminimum zu garantieren. Bis zu diesem Betrag muss auf das Einkommen keine Steuer gezahlt werden. Der Grundfreibetrag wird demnach von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls um 72 Euro auf 4.788 Euro. Ebenfalls leicht raufgesetzt wird im neuen Jahr das Kindergeld: Eltern erhalten pro Kind dann zwei Euro mehr im Monat. Für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld von 192 auf 194 Euro, für das dritte Kind von 198 auf 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von 223 auf 225 Euro. Erleichterungen gibt es auch bei der Anschaffung von Arbeitsgeräten, etwa einem neuen PC oder Bürostuhl. Bisher konnten sie bis zu einer Grenze von 487,90 Euro sofort steuerlich geltend gemacht werden, darüber hinausgehende Beträge mussten über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ab 01.01.2018 aber wird der Betrag für die sofortige Abschreibung deutlich raufgesetzt: auf 952 Euro.
Gesetzliche Rentenversicherung: Angleichung der Renten in Ost und West startet
Ab dem 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den Rentenwert West angeglichen. So sieht es das sogenannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. In einem ersten Schritt wird der Rentenwert Ost auf 95,8 Prozent des Rentenwertes West angehoben und dann in den darauffolgenden Jahren jeweils um 0,7 Prozent. Die 100prozentige Übereinstimmung soll dann zum 1. Juli 2024 erreicht sein. Zugleich wird auch die Höherbewertung der Löhne im Osten der Republik schrittweise abgeschmolzen. Darüber hinaus sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2018 von 18,7 auf dann 18,6 Prozent. Viel Entlastung bedeutet das freilich nicht. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in einer Pressemeldung berichtet, sparen Durchschnittsverdiener mit einem Bruttoeinkommen von 3.150 Euro im Monat sowie deren Arbeitgeber jeweils 20 Euro im Jahr. Die Altersgrenze für den regulären Eintritt in die Altersrente wird ebenfalls angehoben. Für Neurentner steigt sie im kommenden Jahr auf 65 Jahre und 7 Monate. Das gilt für Versicherte, die 1953 geboren wurden und im kommenden Jahr ihren 65. Geburtstag feiern. Auch hier findet in den nächsten Jahren eine stufenweise Anhebung des regulären Renteneintrittsalters statt, bis im Jahr 2031 die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Wer zeitiger in Rente geht, muss mit Abschlägen bei den Altersbezügen rechnen. Wer abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen will, muss ebenfalls länger arbeiten. Hier wird die Regelgrenze im kommenden Jahr 63 Jahre und sechs Monate betragen. Das gilt für Versicherte, die 1955 geboren wurden und im kommenden Jahr ihren 63. Geburtstag feiern. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter pro Jahr um je zwei weitere Monate. 2029 ist dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die „Rente ab 63“ kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird aufgewertet
Ebenfalls leichte Verbesserungen erfahren Erwerbsminderungsrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnt die Rente ab dem 1. Januar 2018, wird die sogenannte Zurechnungszeit schrittweise von 62 auf 65 Jahre angehoben. Damit wird der Erwerbsminderungsrentner so gestellt, als hätte er länger in die Rentenversicherung eingezahlt und bis zum Alter von 65 Jahren mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. „Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente“, berichtet die Deutsche Rentenversicherung per Pressetext. Die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit wird im Jahr 2024 abgeschlossen sein.